_ (AG) leistete. Daraus folge, dass mindestens CHF 90'000.00 des Darlehens für die L.________(GmbH) hätten verwendet werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Beschuldigte habe diese Gelder in bar bezogen und für private Aktienkäufe im Umfang von CHF 40'100.00 verwendet. Der restliche Geldbetrag sei in den Umbau und die Ausstattung der V.________ geflossen, ohne dass die L.________(GmbH) dafür eine Gegenleistung erhalten hätte. Demnach gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte CHF 90'000.00 nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwendet habe (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 896 f.).