38 stellte auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er das Geld für den Umbau der V.________ aufgenommen habe. Gestützt auf die eingereichten Belege erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Mietzins für die Miete der Lokalitäten an der AG.________ durch die V.________ bezahlt worden sei. In dubio pro reo ging die Vorinstanz davon aus, dass die L.________(GmbH) im Umfang von ¾ und die V.________ im Umfang von ¼ Darlehensrückzahlungen an die C.________ (AG) leistete.