Die Vorinstanz führte aus, dass unbestritten sei, dass per 31. März 2010 die C.________ (AG) der L.________(GmbH) einen Darlehensbetrag über CHF 120'000.00 überwiesen habe. Gemäss den Angaben von U.________ ________ auf dem Detailbeleg der Banküberweisung hätte das Darlehen zur Einrichtung von Wohnungen am N.________ dienen sollen. Der Beschuldigte habe dies vehement bestritten und geltend gemacht, dass das Darlehen zum Umbau der V.________ an der AG.________ aufgenommen worden sei. Ab Mai 2010 habe sodann die L.________(GmbH) die Räume an der AG.________ gemietet. Die Vorinstanz