Die Kammer stellt infolge des voranstehend Ausgeführten nicht auf das Memo zur Buchhaltung und auf das Schriftstück von J.________ ab. Mangels Vorliegens von weiteren Belegen, welche für eine Verwendung dieser Bargeldbezüge im Interesse der L.________(GmbH) sprechen, erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt von Ziff. 3.2. als beweismässig erstellt. 9.5 Sachverhalt V.________ (Ziff. 3.4. der Anklageschrift) Die C.________ (AG) leistete der L.________(GmbH) gemäss Ziff. 3.4. Anklageschrift am 31. März 2010 ein weiteres Darlehen über CHF 120'000.00,