07 312 026 ff.). Die Angaben des Beschuldigten selbst, wonach diese Gelder für die Bezahlung von Wasserschäden einsetzt worden seien, ist unbelegt geblieben (der Wasserschaden N.________ gemäss pag. 05 101 018 stammte aus dem Jahre 2014), und die Vorinstanz zeigte deutlich auf, dass in der fraglichen Zeit kaum Kosten in der hier interessierenden Höhe zu begleichen gewesen seien. Die Kammer stellt infolge des voranstehend Ausgeführten nicht auf das Memo zur Buchhaltung und auf das Schriftstück von J._____