37 teren erwähnte der Beschuldigte in keiner Einvernahme die Abtretung eines solchen Darlehens. Daraus kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht einfach geschlossen werden, dass der Beschuldigte dies wohl vergessen habe, jedoch trotzdem darauf abgestützt werden könne (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 895). Das Memo zur Buchhaltung blieb demgegenüber undatiert. Allerdings lassen sich den dort beigelegten Kassenbeilagen zwei Daten entnehmen, der 19. Juni 2010 und der 17. September 2010.