Im Januar 2011 war demnach noch nicht die Rede davon, dass sich der Beschuldigte die Forderung von J.________ gegenüber der L.________(GmbH) hat abtreten lassen. Die Steuerverwaltung teilte in der Folge dem Beschuldigten am 16. Februar 2011 mit, dass sie bei ihm ein Einkommensmanko von CHF 150'000.00 festgestellt hätten und drohte ihm, diesen Betrag als Einkommen hochzurechnen, falls er hierfür keine Belege einreichen könne (pag. 07 103 113). Die AU.________ teilte dann gegenüber der Steuerverwaltung am 30. Juni 2011 mit, dass sie die Buchhaltung des Beschuldigten für das Jahr 2009 unterdessen fertiggestellt habe und sich Änderungen ergeben hätten.