Wofür der Beschuldigte dieses Geld verwendete bzw. was der Weg des Geldes war, ergibt sich mangels Belegen oder Verbuchungen nicht aus den Akten. Auch aus seinen Aussagen lässt sich kein Verwendungszweck erschliessen. So führte er lediglich aus, dass er das Geld wahrscheinlich investiert habe, er jedoch nicht mehr wisse wo (pag. 05 106 017 Z. 605 ff.). Auch oberinstanzlich gab er zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, was er mit diesem Geld gemacht habe (pag. 19 115 Z. 1 ff.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass diese Geldbezüge im Interesse der L.________(GmbH), insbesondere zur Behebung des Wasserschadens am N.________, erfolgt seien (pag.