07 017 102). Die Vorinstanz erachtete demnach diese Geldverwendung als rechtmässig bzw. als im Sinne der L.________(GmbH) erfolgt und sprach den Beschuldigten vom angeklagten Sachverhalt frei (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 895 f.). Unbestritten und erstellt ist, dass am 2. März 2009 die Liegenschaft «Z.________» von der L.________(GmbH) an H.________ zu einem Kaufpreis von CHF