Die Vorinstanz nahm in dubio pro reo an, dass die CHF 198'000.00 vom Verkaufserlös letztlich im Sinne der L.________(GmbH) verwendet worden seien. Hierfür stützt sie sich einerseits auf ein undatiertes Memo zur Buchhaltung der L.________(GmbH), welches wie folgt lautete: «(…) Der Überschuss von CHF 198'000.00 wurde wie folgt verwendet: CHF 142'210.00 Saldierung Darlehen J.________, CHF 42'573.00 Saldierung Darlehen A.________ (…).» (pag. 05 051 025).