Im Weiteren ist auf den Vermerk des Bankmitarbeitenden abzustellen, wonach die restlichen CHF 20'000.00 eben auf das Privatkonto des Beschuldigten und damit zu dessen privater Verwendung gingen. Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die durch den Beschuldigten vom Konto der L.________(GmbH) in bar bezogenen CHF 50'000.00 nicht im Interesse der L.________(GmbH), sondern in eigenem Nutzen sowie im Interesse der M.________(GmbH) verwendet wurden, dies um dem Beschuldigen selbst und seinem Bruder einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Kammer erachtet demnach den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.2. der Anklageschrift als erstellt.