Demnach geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass diese Geldtransaktion zugunsten der M.________(GmbH) nicht im Interesse der L.________(GmbH), sondern im Interesse von H.________ erfolgt ist. Aus Sicht der Kammer ist die nicht weiter verbuchte bzw. belegte Verwendung des Barbezuges über CHF 20'000.00 generell ein Indiz für die Interessenwidrigkeit des Vorgangs. Hätte es sich hierbei um Lohnentnahme gehandelt, hätte der Beschuldigte