Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, flossen CHF 30'000.00 – was der Beschuldigte selbst bestätigte – in die M.________(GmbH). Hierbei ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gründung der M.________(GmbH) im Interesse der L.________(GmbH) gewesen sein sollte, zumal die L.________(GmbH) – gemäss ihrem Gesellschaftszweck – Immobilienprojekte im eigenen Namen hätte vornehmen können. Demnach geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass diese Geldtransaktion zugunsten der M.________(GmbH) nicht im Interesse der L.________(GmbH), sondern im Interesse von H.________ erfolgt ist.