Der Beschuldigte führte diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2019 aus, dass es sich bei den CHF 30'000.00 um das Gründungskapital der M.________(GmbH) gehandelt habe (pag. 05 107 012 Z. 421 ff.). Hinsichtlich der CHF 20'000.00 konnte der Beschuldigte nichts aussagen, stritt diesen Bezug aber auch nicht ab (pag. 05 107 013 Z. 435 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte an diesen Vorgang nicht mehr erinnern (pag. 19 114 Z. 33 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, flossen CHF 30'000.00 – was der Beschuldigte selbst bestätigte – in die M.________(GmbH).