18 778), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete oberinstanzlich zu diesem Anklagepunkt auf weitere Ausführungen. Die Kammer stellt fest, dass belegt ist und als beweismässig erstellt gilt, dass der Beschuldigte vom Konto der L.________(GmbH) bei der Coop Bank am 8. Mai 2009 einen Bargeldbezug über CHF 50'000.00 tätigte (pag. 07 357 043 ff., 07 372 010). Da es sich hierbei um eine Bar-Transaktion über die Limite handelte, vermerkte ein Mitarbeiter der Bank Folgendes: «Bezug CHF 50'000.00 – CHF 30'000.00 Einzahlung auf Kapitalkonto M.________ – CHF 20'000.00 Einzahlung auf Privatkonto A.________.» (pag. 07 370 017).