Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Geldbetrag von CHF 50'000.00 letztlich unabhängig vom Darlehen der Familie U.________ betrachtet werden müsse und dieser in geschäftsfremder Weise für den privaten Aktienhandel bzw. für die M.________(GmbH) verwendet worden sei (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 894 Motiv). Die Verteidigung war der Auffassung, dass der Beschuldigte Anspruch auf die CHF 50'000.00 gehabt habe (pag. 18 778), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete oberinstanzlich zu diesem Anklagepunkt auf weitere Ausführungen.