__ ist zwar nicht ausgebildeter Kaufmann und sicher kein Buchhaltungsexperte, das Gericht hat jedoch keinerlei Zweifel daran, dass der langjährige Geschäftsmann genau wusste, dass Geldmittel, die für eine juristische Person aufgenommen wurden und welche durch diese juristische Person auch verzinst und zurückbezahlt wurden, im Interesse dieser juristischen Person und nicht für sich selbst bzw. Dritte verwendet werden mussten. Geht man von diesem Wissen aus, so ist klar, dass der Beschuldigte mit den vorstehend detailliert beschriebenen Handlungen die Interessen der L.________(GmbH) wissentlich und willentlich zu seinem eigenen Vorteil bzw. demjenigen der