Fazit zu 3.1. der Anklageschrift: Die Kammer sieht gestützt auf das voranstehend Ausgeführte für die Darlehensverwendung im Umfang von total CHF 380'000.00 keine die Interessen der L.________(GmbH) wahrende Geschäftsbesorgung. Zur subjektiven Seite der Aktivitäten des Beschuldigten erachtet sie die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 875): A.______