Unabhängig davon würde ein Schuldspruch auch daran scheitern, dass die Generalstaatsanwaltschaft ursprünglich einen «Schuldspruch wie vor erster Instanz» verlangte, welcher sich gemäss Ziff. II. 2.1. des erstinstanzlichen Urteils auf einen Deliktsbetrag von CHF 380'000.00 beschränkte, dies exklusive des hier interessierenden Betrages von CHF 110'000.00. Die Kammer erachtet diesen Sachverhalt demnach beweismässig als nicht erstellt. Fazit zu 3.1. der Anklageschrift: Die Kammer sieht gestützt auf das voranstehend Ausgeführte für die Darlehensverwendung im Umfang von total CHF 380'000.00 keine die Interessen der L.________(GmbH) wahrende Geschäftsbesorgung.