Wie die Vorinstanz zu recht feststellte, verfügte der Beschuldigte demnach nie über den Willen, die Schuld gegenüber der L.________(GmbH) zurückzuzahlen (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 892). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt demnach als erstellt.