Demzufolge hatten die L.________(GmbH) und deren Gläubiger keine Chance, diese Investition zu kontrollieren bzw. auf diese zurückzukommen. Im Weiteren sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aus, dass es darum ging, dem Bruder eine neue Existenzgrundlage zu ermöglichen und ein Profit der L.________(GmbH) nie abgesprochen war bzw. diese angebliche Geldanlage nicht im ökonomischen Interesse der L.________(GmbH) erfolgte. Wie die Vorinstanz zu recht feststellte, verfügte der Beschuldigte demnach nie über den Willen, die Schuld gegenüber der L.________(GmbH) zurückzuzahlen (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.