Die M.________(GmbH) bilanzierte demgegenüber zu Beginn bzw. in den Jahren 2009 und 2010 diese Darlehensschuld gegenüber der L.________(GmbH) (pag. 07 593 069, 07 202 008), änderte dies jedoch ab dem Geschäftsjahr 2011, wonach in der Bilanz stattdessen eine Darlehensschuld gegenüber E.________, der Ehefrau des Beschuldigten, ausgewiesen wurde (pag. 07 202 046). Demzufolge hatten die L.________(GmbH) und deren Gläubiger keine Chance, diese Investition zu kontrollieren bzw. auf diese zurückzukommen.