19 114 Z. 5 ff.). Die Kammer stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft den Papertrail der Tranche von CHF 250'000.00 ab Juli 2008 bis zur hier massgeblichen Überweisung an die M.________(GmbH) Ende Juni 2009 sowie die Investition in den Kauf des Grundstücks «AL.________» ausführlich und korrekt in der Anklageschrift aufführte (pag. 18 005 f.). Das hinter der Überweisung stehende «AL.________-Immoprojekt» dürfte grundsätzlich im Rahmen des Geschäftszwecks der L.________(GmbH) erfolgt sein.