Die M.________(GmbH) sei hierfür wohl eigens gegründet worden. Tatsächlich müsse man schliessen – auch aus der Verwendung der Erlöse aus dem späteren Parzellenverkauf – dass der Beschuldigte nie über den Willen verfügt habe, die Schuld gegenüber der L.________(GmbH) zurückzubezahlen. Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz damit als beweismässig erstellt (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 891 ff.). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dieser Geldbetrag von der L.________(GmbH) an die M.________(GmbH) ein Darlehen hätte darstellen sollen.