1.3. der Anklageschrift hinsichtlich der Bargeldbezüge bei einem Deliktsbetrag von CHF 130'000.00 als erstellt. Ad Überweisung an M.________(GmbH) (Deliktsbetrag: CHF 250'000.00): Die Vorinstanz stellte fest, dass die aus dem Darlehen von CHF 500'000.00 finanzierten Festgeldanlagen und auch die diversen, durch Einzahlungen wieder ausgeglichenen Barbezüge bis im Mai 2009 nicht von strafrechtlicher Relevanz seien. Demgegenüber sei die Überweisung von CHF 250'000.00 aus dem Darlehen der C.________ (AG) von der L.________(GmbH) an die M.________(GmbH) letztlich