Demzufolge ist die Kammer der Auffassung, dass die gesamten Barbezüge von CHF 140'300.00 durch den Beschuldigten wider die Geschäftsinteressen der L.________(GmbH) verwendet wurden. Da die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung allerdings «Schuldsprüche wie in erster Instanz» verlangte und diese – wie eingangs erwähnt – die Berufung demnach auf die (geringeren) Deliktsbeträge gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv beschränkte, gilt diesbezüglich das Verschlechterungsverbot. Die Kammer erachtet demnach den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift hinsichtlich der Bargeldbezüge bei einem Deliktsbetrag von CHF 130'000.00 als erstellt.