05 102 007 Z. 255 ff.). Darüber hinaus ist zudem der Gesamtkonnex zu beachten, wonach der Rest des Darlehens – vergleiche nachfolgend – ebenfalls nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwendet worden ist. Demzufolge ist die Kammer der Auffassung, dass die gesamten Barbezüge von CHF 140'300.00 durch den Beschuldigten wider die Geschäftsinteressen der L.________(GmbH) verwendet wurden.