Abgesehen davon liegen keinerlei objektivierbare Unterlagen zum konkreten Verwendungszweck der Bezüge vor. Insofern rechtfertigt es sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht, von einer Reduktion am Deliktsbetrag auszugehen. Zudem führte der Beschuldigte selbst aus, der Kredit von netto CHF 500'000.00 (CHF 50'000.00 [recte 55'555.00, pag. 07 162 405] bzw. 10% sei als Agio schon vorab abgezogen worden) sei für den N.________ gewesen und er könne – zum damaligen Zeitpunkt – nicht sagen, wofür das Geld konkret verwendet worden sei (pag. 05 102 007 Z. 255 ff.).