Eine Barbezugs- bzw. Barzahlungspraxis ohne klare Verbuchung stellt per se eine für die Gesellschaft risikoträchtige oder nachteilige Geschäftsbesorgung dar. Der Hinweis der Verteidigung, dass eine Bargeldpraxis im Milieu üblich sei, ist damit unbehelflich (pag. 19 778). Die Kammer erachtet die Ausführungen der Verteidigung, wonach es sich teilweise um Lohnbezüge gehandelt habe, da völlig unterschiedliche Beträge über den kurzen Zeitraum von zweieinhalb Monaten hinweg bezogen wurden, als wenig überzeugend. Abgesehen davon liegen keinerlei objektivierbare Unterlagen zum konkreten Verwendungszweck der Bezüge vor.