07 310 056 ff.). Der Verwendungszweck dieser bezogenen Gelder ist auch vor oberer Instanz – gleich wie bereits vor der Vorinstanz – nicht belegt worden. So sagte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung relativ unbestimmt aus, er habe es mal aufgeschrieben und es seien diverse Sachen gewesen, die die Firma betroffen hätten. Er habe auch noch Geld für seine Arbeit nehmen müssen. Gerade Letzteres hätte aber maximal CHF 10'000.00 betragen (pag. 19 113 Z. 25 ff.). Eine Barbezugs- bzw. Barzahlungspraxis ohne klare Verbuchung stellt per se eine für die Gesellschaft risikoträchtige oder nachteilige Geschäftsbesorgung dar.