31 eine Einmann-Unternehmung (pag. 18 781). Ausgeführt wurde weiter, dass mit den bezogenen Geldern auch Gesellschaftsrechnungen und Lohn für den Beschuldigten ausbezahlt worden seien (pag. 18 778, 19 128 f.). Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass belegt und damit als beweismässig erstellt gilt, dass über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten massive und unverbuchte Bargeldbezüge im Umfang von CHF 140'300.00 durch den Beschuldigten vom Konto der L.________(GmbH) erfolgt sind (pag. 07 310 056 ff.).