In der Folge konstatierte die Vorinstanz, dass vom Darlehen innert zweieinhalb Monaten durch den Beschuldigten Barbezüge im Umfang von CHF 140'300.00 erfolgt seien. Der Grund für diese Bezüge sei nicht belegt und mangels Vorliegens einer Jahresrechnung für das Jahr 2008 sei auch nichts verbucht worden. Auf Grund des Status’ der L.________(GmbH) zum fraglichen Zeitpunkt im Sommer 2008 seien neben den nicht in bar erfolgten Überweisungen an Frau U.________ (der eigentlichen Darlehensgeberin damals) in dubio pro reo höchstens noch Rechnungen der L.________(GmbH) im Umfang von ca. CHF 10'000.00 zu begleichen gewesen. Für Wasserschadenkosten im Umfang von CHF 100'000.00 am N.__