Ad nicht verbuchte Barbezüge (Deliktsbetrag: CHF 140'300.00): Die Vorinstanz ging gestützt auf den Vergleich der C.________ (AG) und der L.________(GmbH) vor Handelsgericht vom 29. August 2013 davon aus, dass die L.________(GmbH) die Darlehensschuld von CHF 500'000.00 gegenüber der C.________ (AG) letztlich getilgt habe. Zu prüfen sei aber, ob der Beschuldigte diese Geldmittel auch tatsächlich im Interesse der L.________(GmbH) verwendet habe. In der Folge konstatierte die Vorinstanz, dass vom Darlehen innert zweieinhalb Monaten durch den Beschuldigten Barbezüge im Umfang von CHF 140'300.00 erfolgt seien.