Darüber hinaus ist nicht allein massgeblich, ob die Gesellschafter die Geschäftsführung als korrekt beurteilen. Ausschlaggebend ist nämlich insbesondere, ob nach objektiven Gesichtspunkten die Geschäftsführung im Interesse der involvierten Gläubiger erfolgt. Aus dem Schreiben kann demnach nicht einfach auf eine korrekte Geschäftsführung durch den Beschuldigten geschlossen werden.