Aus Sicht der Kammer ist das Schreiben für die Bewertung der Qualität der Geschäftsführung des Beschuldigten bei der L.________(GmbH) nicht von entscheidender Bedeutung. Dies deshalb, da das Schreiben erst zehn Jahre nach den hier interessierenden Vorgängen erstellt wurde und es den Eindruck einer Gefälligkeitshandlung von J.________ gegenüber dem Beschuldigten erweckt. Im Weiteren spezifizierte J.________ nicht, über welche Geschäfte und Handlungsweisen der L.________(GmbH) sie zu welchem Zeitpunkt informiert worden sei. Darüber hinaus ist nicht allein massgeblich, ob die Gesellschafter die Geschäftsführung als korrekt beurteilen.