Das Nachtragsdarlehen von CHF 500‘000.00 verwendete der Beschuldigte entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer der L.________(GmbH) nicht in deren Nutzen, sondern zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der von ihm kontrollierten M.________(GmbH): Davon total CHF 140‘300.00 mittels nicht verbuchter Barbezüge, durch Begünstigung der M.________(GmbH) im Betrag von total CHF 250‘000.00 und durch Zurverfügungstellen eines Darlehens über CHF 110‘000.00 für Eigenkapital an H.________ zum Kauf der Liegenschaft Z.________ .