Die von der Familie U.________ erhaltenen Darlehen wurden schliesslich gemäss Vereinbarung vom 29.08.2013 durch die Übertragung des Stockwerkeigentums an der Liegenschaft N.________ getilgt. Das Nachtragsdarlehen von CHF 500‘000.00 verwendete der Beschuldigte entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer der L.________(GmbH) nicht in deren Nutzen, sondern zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der von ihm kontrollierten M.________(GmbH):