Dies deshalb, da zeitnah nach dem Kaufgeschäft bzw. am gleichen Tag der Zahlung des Kaufpreises CHF 12'000.00 in bar auf das Konto der L.________(GmbH) einbezahlt wurden (pag. 07 310 063). In dubio pro reo ist demnach davon auszugehen, dass diese CHF 12'000.00 eine Weiterleitung aus dem Verkaufserlös der Motorräder darstellten. 9.2 Darlehen U.________ (Ziff. 3.1. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (nachfolgend gemäss der Zusammenfassung der Vorinstanz S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 875):