Soweit der Beschuldigte in anderem Zusammenhang ausführte, dass er ja sowieso nichts persönlich habe haben dürfen (pag. 18 731 Z. 332), spricht dies eben auch für die Eigentümerschaft der L.________(GmbH). Die Kammer stellt damit fest, dass der angeklagte Sachverhalt von Ziff. 2. grundsätzlich beweismässig erstellt ist. Allerdings erachtet die Kammer nicht den Deliktsbetrag von CHF 40'000.00, sondern lediglich einen Betrag von CHF 28'000.00 als erstellt. Dies deshalb, da zeitnah nach dem Kaufgeschäft bzw. am gleichen Tag der Zahlung des Kaufpreises CHF 12'000.00 in bar auf das Konto der L.________(GmbH) einbezahlt wurden (pag.