29 deren Interesse hätte verwendet werden müssen: Der Umstand, dass die Motorräder im Namen der L.________(GmbH) und nicht auf den Namen des Beschuldigten eingelöst wurden, wiegt besonders schwer und ist nicht – wie die Verteidigung meint (pag. 19 128) – vernachlässigbar. Es kann nicht einfach behauptet werden, dass es üblich sei, Motorfahrzeuge über die «Bude» einzulösen (pag. 19 128). Im Weiteren wurde in der E-Mail ausdrücklich erwähnt, dass der Kaufpreis an den Geschäftsführer der L.________(GmbH) zu bezahlen sei.