Zudem gab er zu, dass das Geld aus dem Verkauf nicht an die L.________(GmbH) floss. Auch ungeachtet dieser Aussagen gelangt die Kammer aus folgenden Gründen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung – zum Schluss, dass die Motorräder der L.________(GmbH) gehörten und der Verkaufserlös demnach der L.________(GmbH) hätte zukommen bzw. in