__ eine E-Mail sendete, welche im Briefkopf die L.________(GmbH) aufführte und als «Rechnung für zwei Motorräder» betitelt war. Darin verkaufte er die Motorräder zu einem Pauschalpreis von CHF 40'000.00 (pag. 07 014 007). Der ursprüngliche Kauf der Motorräder ist weder durch den Beschuldigten noch durch die L.________(GmbH) belegt. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Motorräder auf dem Papier der L.________(GmbH) gehört hätten, erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte selbst die formelle Eigentümerschaft der L.________(GmbH) nicht mehr bestreitet. Zudem gab er zu, dass das Geld aus dem Verkauf nicht an die L.________(GmbH) floss.