19 112 Z. 35 f.). Auf Frage, warum er die Rechnung auf die L.________(GmbH) ausgestellt habe, antwortete er, dass er dies aus dem Grund gemacht habe, weil die Motorräder auf die L.________(GmbH) eingelöst gewesen seien. Dies sei eventuell nicht so geschickt gewesen (pag. 19 113 Z. 4 f.). Er gab zudem zu Protokoll, dass das Geld aus dem Verkauf dieser Motorräder nicht an die L.________(GmbH) geflossen sei (pag. 19 113 Z. 8 ff.). Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2011 von seinem privaten E-Mail-Account an H.________ eine E-Mail sendete, welche im Briefkopf die L.________(GmbH) aufführte und als «Rechnung für zwei Motorräder» betitelt war.