Es sei üblich, privat Fahrzeuge zu kaufen und diese auf die «Bude» einzulösen (pag. 18 778). Oberinstanzlich führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte die Rechnung über den Kauf der Motorräder seinem Bruder per E-Mail zugestellt und darin ausdrücklich im Namen der L.________(GmbH) gezeichnet habe. Im Text werde auch erwähnt, dass der Kaufpreis an den Geschäftsführer zu überweisen sei. Damit habe der Beschuldigte die Motorräder bewusst im Namen der L.________(GmbH) verkauft. Der Erlös sei in der Folge auf sein privates Konto einbezahlt und anschliessend nicht auf das Konto der L.________(GmbH) weitergeleitet worden.