Die Aussagen des Beschuldigten und das Fehlen der Motorräder in der Jahresrechnung 2009 würden nämlich in eine gegenteilige Richtung weisen. Die Vorinstanz erachtete deshalb den angeklagten Sachverhalt in dubio pro reo als nicht erstellt (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 873 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten hielt fest, es sei schlicht nicht erwiesen, dass die Motorräder der L.________(GmbH) gehört hätten. Ein Fahrzeugausweis sei kein Beweis für das Eigentum an der Sache. Es sei üblich, privat Fahrzeuge zu kaufen und diese auf die «Bude» einzulösen (pag.