28 der Beschuldigte die restlichen CHF 28'000.00 für sich verwendet. Nach Auffassung der Vorinstanz lasse sich aber nicht rechtsgenüglich beweisen, dass die L.________(GmbH) die Motorräder seinerzeit auch effektiv gekauft habe. Die Einlösung der Motorräder auf die L.________(GmbH) heisse nämlich nicht per se, dass die L.________(GmbH) auch Eigentümerin gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten und das Fehlen der Motorräder in der Jahresrechnung 2009 würden nämlich in eine gegenteilige Richtung weisen.