In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer vorab fest, dass der Deliktszeitraum nicht wie angeklagt den 8. Mai 2009 bis anfangs 2011 betrifft, sondern lediglich die Zeitspanne vom 24. Januar 2011 bis 2. Februar 2011 (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 874). Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend zweifelsfrei am 2. Februar 2011 CHF 40'000.00 vom Konto der M.________(GmbH) bzw. H.________ auf das private Konto des Beschuldigten überwiesen worden seien. Nach einer gleichentags erfolgten Einzahlung von CHF 12'000.00 auf das Konto der L.________(GmbH) habe