05 101 004 Z. 99 ff.). Eine Verrechnung mit Ansprüchen der L.________(GmbH) aus der Liegenschaftsverwaltung bzw. Honorar oder Unterhalt ist zwar möglich, aber nicht per se anzunehmen. Bei korrekter Geschäftsführung hätte man dies zeitnah mit der Nicht- Weiterleitung von Mietzinsen kommunizieren und auch verbuchen müssen. Die Kammer erachtet demnach den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift als beweismässig erstellt, allerdings lediglich in der Höhe des Deliktsbetrags von CHF 23'460.00, zumal die Überweisung einer Monatsmiete, betragend CHF 1'380.00, der L.________(GmbH) an die C._______