27 digte tatsächlich weitere Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis an die C.________ (AG) überwiesen hat. Es ist auffällig, dass im Gegensatz zum Fall «AN.________» hier kaum Belege zu allfälligen Überweisungen aktenkundig sind. Dass der Beschuldigte einfach allgemein bestreitet, diese Zahlungen nicht zurückbehalten zu haben, reicht nicht aus, um erhebliche Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Insbesondere ist auch hier fraglich, weshalb die Einzahlungen jeweils auf das Konto der L.________(GmbH) und nicht direkt auf dasjenige der C._____