Gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen lässt sich schliessen, dass diese Mietzinse während knapp eineinhalb Jahren in der Höhe von gesamthaft CHF 24'840.00 auf das Konto der L.________(GmbH) überwiesen wurden. Demgegenüber ist lediglich die Weiterleitung einer einzigen Monatsmiete von CHF 1'380.00 der L.________(GmbH) an die C.________ (AG) dokumentiert. Die Vorinstanz zog diesbezüglich den Umkehrschluss, dass wohl noch weitere Zahlungen erfolgt sein müssten, deren Belege aufgrund der chaotischen Verhältnisse aber nicht mehr hätten erhältlich gemacht werden können. Diesem Umkehrschluss kann die Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag.